Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 548a

§ 548a – Miete digitaler Produkte

Die Vorschriften über die Miete von Sachen sind auf die Miete digitaler Produkte entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Die Regeln für die Miete von Gegenständen gelten auch für digitale Produkte.
  • Digitale Produkte können ähnlich wie physische Sachen gemietet werden.
  • Die gleichen rechtlichen Bestimmungen sind anwendbar.
  • Mieter und Vermieter haben ähnliche Rechte und Pflichten.
  • Es gibt keine speziellen Ausnahmen für digitale Produkte in Bezug auf Mietrecht.