Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 548a
§ 548a – Miete digitaler Produkte
Die Vorschriften über die Miete von Sachen sind auf die Miete digitaler Produkte entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Die Regeln für die Miete von Gegenständen gelten auch für digitale Produkte.
- Digitale Produkte können ähnlich wie physische Sachen gemietet werden.
- Die gleichen rechtlichen Bestimmungen sind anwendbar.
- Mieter und Vermieter haben ähnliche Rechte und Pflichten.
- Es gibt keine speziellen Ausnahmen für digitale Produkte in Bezug auf Mietrecht.