Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 548
§ 548 – Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts
(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche. (2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses. (3) (aufgehoben)
Kurz erklärt
- Vermieter können Ersatzansprüche wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache innerhalb von sechs Monaten geltend machen.
- Die Frist beginnt, wenn der Vermieter die Mietsache zurückerhält.
- Die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters endet mit der Verjährung seines Anspruchs auf Rückgabe der Mietsache.
- Mieter haben ebenfalls sechs Monate Zeit, um Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen nach Beendigung des Mietverhältnisses geltend zu machen.
- Ein bestimmter Paragraph wurde aufgehoben und ist daher nicht mehr relevant.