Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1110

§ 1110 – Subjektiv-dingliche Reallast

Eine zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehende Reallast kann nicht von dem Eigentum an diesem Grundstück getrennt werden.

Kurz erklärt

  • Eine Reallast ist ein Recht, das zugunsten des Eigentümers eines Grundstücks besteht.
  • Die Reallast kann nicht vom Grundstückseigentum getrennt werden.
  • Sie bleibt immer mit dem Grundstück verbunden.
  • Der Eigentümer hat somit immer die Reallast, solange er das Grundstück besitzt.
  • Eine Abtrennung der Reallast vom Grundstück ist rechtlich nicht möglich.