Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1110
§ 1110 – Subjektiv-dingliche Reallast
Eine zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehende Reallast kann nicht von dem Eigentum an diesem Grundstück getrennt werden.
Kurz erklärt
- Eine Reallast ist ein Recht, das zugunsten des Eigentümers eines Grundstücks besteht.
- Die Reallast kann nicht vom Grundstückseigentum getrennt werden.
- Sie bleibt immer mit dem Grundstück verbunden.
- Der Eigentümer hat somit immer die Reallast, solange er das Grundstück besitzt.
- Eine Abtrennung der Reallast vom Grundstück ist rechtlich nicht möglich.