Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 971

§ 971 – Finderlohn

(1) Der Finder kann von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. Der Finderlohn beträgt von dem Werte der Sache bis zu 500 Euro fünf vom Hundert, von dem Mehrwert drei vom Hundert, bei Tieren drei vom Hundert. Hat die Sache nur für den Empfangsberechtigten einen Wert, so ist der Finderlohn nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht.

Kurz erklärt

  • Der Finder kann einen Finderlohn vom Eigentümer der gefundenen Sache verlangen.
  • Der Finderlohn beträgt 5% des Wertes bis 500 Euro und 3% des Wertes darüber.
  • Bei gefundenen Tieren beträgt der Finderlohn ebenfalls 3%.
  • Wenn die Sache nur für den Eigentümer wertvoll ist, wird der Finderlohn nach billigem Ermessen festgelegt.
  • Der Anspruch auf Finderlohn entfällt, wenn der Finder seine Anzeigepflicht verletzt oder den Fund verheimlicht.