Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1381

§ 1381 – Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit

(1) Der Schuldner kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre. (2) Grobe Unbilligkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat.

Kurz erklärt

  • Der Schuldner kann die Zahlung einer Ausgleichsforderung verweigern.
  • Dies ist möglich, wenn der Ausgleich des Zugewinns unfair wäre.
  • Grobe Unbilligkeit kann vorliegen, wenn der Ehepartner mit dem geringeren Zugewinn seine finanziellen Pflichten nicht erfüllt hat.
  • Die Nichterfüllung muss über einen längeren Zeitraum schuldhaft geschehen sein.
  • Die Umstände des Einzelfalls sind entscheidend für die Beurteilung der Unbilligkeit.