Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2281
§ 2281 – Anfechtung durch den Erblasser
(1) Der Erbvertrag kann auf Grund der §§ 2078, 2079 auch von dem Erblasser angefochten werden; zur Anfechtung auf Grund des § 2079 ist erforderlich, dass der Pflichtteilsberechtigte zur Zeit der Anfechtung vorhanden ist. (2) Soll nach dem Tode des anderen Vertragschließenden eine zugunsten eines Dritten getroffene Verfügung von dem Erblasser angefochten werden, so ist die Anfechtung dem Nachlassgericht gegenüber zu erklären. Das Nachlassgericht soll die Erklärung dem Dritten mitteilen.
Kurz erklärt
- Der Erbvertrag kann vom Erblasser angefochten werden.
- Eine Anfechtung ist möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte zum Zeitpunkt der Anfechtung lebt.
- Wenn der andere Vertragschließende verstorben ist, kann der Erblasser eine Verfügung zugunsten eines Dritten anfechten.
- Die Anfechtung muss beim Nachlassgericht erklärt werden.
- Das Nachlassgericht informiert den Dritten über die Anfechtung.