Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 525
§ 525 – Schenkung unter Auflage
(1) Wer eine Schenkung unter einer Auflage macht, kann die Vollziehung der Auflage verlangen, wenn er seinerseits geleistet hat. (2) Liegt die Vollziehung der Auflage im öffentlichen Interesse, so kann nach dem Tod des Schenkers auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen.
Kurz erklärt
- Eine Schenkung kann mit Bedingungen verbunden sein.
- Der Schenker kann die Erfüllung dieser Bedingungen verlangen, wenn er selbst etwas gegeben hat.
- Wenn die Bedingung im öffentlichen Interesse ist, kann auch eine Behörde die Erfüllung verlangen.
- Dies gilt auch nach dem Tod des Schenkers.
- Die zuständige Behörde kann in solchen Fällen aktiv werden.