§ 524 – Haftung für Sachmängel
(1) Verschweigt der Schenker arglistig einen Fehler der verschenkten Sache, so ist er verpflichtet, dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) Hatte der Schenker die Leistung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache versprochen, die er erst erwerben sollte, so kann der Beschenkte, wenn die geleistete Sache fehlerhaft und der Mangel dem Schenker bei dem Erwerb der Sache bekannt gewesen oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, verlangen, dass ihm anstelle der fehlerhaften Sache eine fehlerfreie geliefert wird. Hat der Schenker den Fehler arglistig verschwiegen, so kann der Beschenkte statt der Lieferung einer fehlerfreien Sache Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Auf diese Ansprüche finden die für die Gewährleistung wegen Fehler einer verkauften Sache geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Wenn der Schenker absichtlich einen Fehler der geschenkten Sache verschweigt, muss er den Schaden ersetzen.
- Wenn der Schenker eine bestimmte Art von Sache versprochen hat, die er erst kaufen muss, und diese fehlerhaft ist, kann der Beschenkte eine fehlerfreie Sache verlangen.
- Der Beschenkte kann auch Schadensersatz verlangen, wenn der Schenker den Fehler absichtlich verschwiegen hat.
- Der Schenker haftet, wenn er den Mangel kannte oder grob fahrlässig nicht kannte.
- Die gleichen Regeln wie bei der Gewährleistung für verkaufte Sachen gelten auch für diese Ansprüche.