Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1612b
§ 1612b – Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld
(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden: zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2); normal in allen anderen Fällen in voller Höhe. normal arabic In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes. (2) Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.
Kurz erklärt
- Das Kindergeld dient zur Deckung des Barbedarfs des Kindes.
- Wenn ein Elternteil das Kind betreut, wird das Kindergeld zur Hälfte angerechnet.
- In anderen Fällen wird das Kindergeld in voller Höhe angerechnet.
- Das Kindergeld mindert den Barbedarf des Kindes entsprechend.
- Bei Erhöhung des Kindergeldes für ein nicht gemeinschaftliches Kind wird diese Erhöhung nicht angerechnet.