Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 644

§ 644 – Gefahrtragung

(1) Der Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes. Kommt der Besteller in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auf ihn über. Für den zufälligen Untergang und eine zufällige Verschlechterung des von dem Besteller gelieferten Stoffes ist der Unternehmer nicht verantwortlich. (2) Versendet der Unternehmer das Werk auf Verlangen des Bestellers nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so findet die für den Kauf geltende Vorschrift des § 447 entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Der Unternehmer trägt das Risiko bis zur Abnahme des Werkes.
  • Wenn der Besteller die Annahme verzögert, geht das Risiko auf ihn über.
  • Der Unternehmer ist nicht verantwortlich für zufälligen Untergang oder Verschlechterung des vom Besteller gelieferten Materials.
  • Wenn der Unternehmer das Werk auf Wunsch des Bestellers an einen anderen Ort versendet, gelten die Kaufvorschriften.
  • Die Regelungen entsprechen den Vorschriften des § 447.