Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2035

§ 2035 – Vorkaufsrecht gegenüber dem Käufer

(1) Ist der verkaufte Anteil auf den Käufer übertragen, so können die Miterben das ihnen nach § 2034 dem Verkäufer gegenüber zustehende Vorkaufsrecht dem Käufer gegenüber ausüben. Dem Verkäufer gegenüber erlischt das Vorkaufsrecht mit der Übertragung des Anteils. (2) Der Verkäufer hat die Miterben von der Übertragung unverzüglich zu benachrichtigen.

Kurz erklärt

  • Miterben haben ein Vorkaufsrecht, wenn ein Anteil an einen Käufer verkauft wird.
  • Dieses Vorkaufsrecht gilt gegenüber dem Käufer.
  • Das Vorkaufsrecht erlischt, sobald der Anteil übertragen wurde.
  • Der Verkäufer muss die Miterben sofort über die Übertragung informieren.
  • Die Regelung basiert auf § 2034 des Gesetzes.