Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2187

§ 2187 – Haftung des Hauptvermächtnisnehmers

(1) Ein Vermächtnisnehmer, der mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert ist, kann die Erfüllung auch nach der Annahme des ihm zugewendeten Vermächtnisses insoweit verweigern, als dasjenige, was er aus dem Vermächtnis erhält, zur Erfüllung nicht ausreicht. (2) Tritt nach § 2161 ein anderer an die Stelle des beschwerten Vermächtnisnehmers, so haftet er nicht weiter, als der Vermächtnisnehmer haften würde. (3) Die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften des § 1992 finden entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Ein Vermächtnisnehmer kann die Erfüllung eines Vermächtnisses verweigern, wenn das Vermächtnis nicht ausreicht, um die damit verbundenen Verpflichtungen zu erfüllen.
  • Wenn jemand anstelle des beschwerten Vermächtnisnehmers tritt, haftet er nur in dem Umfang, in dem der ursprüngliche Vermächtnisnehmer haften würde.
  • Die Haftungsregeln für Erben gelten auch für die Haftung des Vermächtnisnehmers.
  • Die Annahme des Vermächtnisses ändert nichts an der Möglichkeit, die Erfüllung zu verweigern.
  • Die Regelungen betreffen die finanziellen Verpflichtungen, die mit dem Vermächtnis verbunden sind.