Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2188
§ 2188 – Kürzung der Beschwerungen
Wird die einem Vermächtnisnehmer gebührende Leistung auf Grund der Beschränkung der Haftung des Erben, wegen eines Pflichtteilsanspruchs oder in Gemäßheit des § 2187 gekürzt, so kann der Vermächtnisnehmer, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist, die ihm auferlegten Beschwerungen verhältnismäßig kürzen.
Kurz erklärt
- Wenn die Leistung an einen Vermächtnisnehmer gekürzt wird, gibt es bestimmte Gründe dafür, wie die Haftungsbeschränkung des Erben oder Pflichtteilsansprüche.
- Der Vermächtnisnehmer hat das Recht, die ihm auferlegten Beschränkungen entsprechend zu kürzen.
- Dies gilt, solange nicht ein anderer Wille des Erblassers vorliegt.
- Die Kürzung muss verhältnismäßig erfolgen.
- Der Vermächtnisnehmer kann also seine Ansprüche anpassen, wenn seine Leistung reduziert wird.