Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 126b

§ 126b – Textform

Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und normal normal geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Bei gesetzlich vorgeschriebener Textform muss die Erklärung lesbar sein.
  • Der Name der erklärenden Person muss in der Erklärung enthalten sein.
  • Die Erklärung muss auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden.
  • Ein dauerhafter Datenträger ermöglicht es dem Empfänger, die Erklärung zu speichern.
  • Die Erklärung muss während eines angemessenen Zeitraums zugänglich und unverändert wiedergebbar sein.