Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 843
§ 843 – Geldrente oder Kapitalabfindung
(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten. (2) Auf die Rente findet die Vorschrift des § 760 Anwendung. Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen. (3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. (4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.
Kurz erklärt
- Bei Körper- oder Gesundheitsverletzungen, die die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen, muss Schadensersatz in Form einer Geldrente gezahlt werden.
- Die Regelungen des § 760 gelten für die Rentenzahlung.
- Der Betrag und die Art der Sicherheit, die der Ersatzpflichtige leisten muss, hängen von den Umständen ab.
- Der Verletzte kann anstelle der Rente eine Kapitalabfindung verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
- Der Anspruch auf Schadensersatz bleibt bestehen, auch wenn jemand anderes dem Verletzten Unterhalt gewährt.