Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 632

§ 632 – Vergütung

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. (3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.

Kurz erklärt

  • Eine Vergütung wird stillschweigend angenommen, wenn die Herstellung des Werkes nur gegen Bezahlung zu erwarten ist.
  • Wenn die Höhe der Vergütung nicht festgelegt ist, gilt die taxmäßige Vergütung, falls eine Taxe existiert.
  • Fehlt eine Taxe, wird die übliche Vergütung als vereinbart betrachtet.
  • Ein Kostenanschlag wird im Zweifelsfall nicht vergütet.