Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 84

§ 84 – Stiftungsorgane

(1) Die Stiftung muss einen Vorstand haben. Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung. (2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird die Stiftung durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber der Stiftung abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands. (3) Durch die Satzung kann von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 abgewichen und der Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden. (4) In der Satzung können neben dem Vorstand weitere Organe vorgesehen werden. In der Satzung sollen für ein weiteres Organ auch die Bestimmungen über die Bildung, die Aufgaben und die Befugnisse enthalten sein. (5) Die §§ 30, 31 und 42 Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Die Stiftung benötigt einen Vorstand, der die Geschäfte führt.
  • Der Vorstand vertritt die Stiftung rechtlich und außerrechtlich.
  • Bei mehreren Vorstandsmitgliedern vertritt die Mehrheit die Stiftung; eine Willenserklärung reicht an ein Vorstandsmitglied.
  • Die Satzung kann die Vertretungsmacht des Vorstands einschränken und weitere Organe der Stiftung festlegen.
  • Die Satzung muss Regelungen zur Bildung, Aufgaben und Befugnisse der weiteren Organe enthalten.