Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1144
§ 1144 – Aushändigung der Urkunden
Der Eigentümer kann gegen Befriedigung des Gläubigers die Aushändigung des Hypothekenbriefs und der sonstigen Urkunden verlangen, die zur Berichtigung des Grundbuchs oder zur Löschung der Hypothek erforderlich sind.
Kurz erklärt
- Der Eigentümer hat das Recht, den Hypothekenbrief und andere wichtige Dokumente zu verlangen.
- Diese Dokumente sind notwendig, um das Grundbuch zu korrigieren oder die Hypothek zu löschen.
- Der Anspruch auf Aushändigung besteht, wenn der Gläubiger befriedigt wurde.
- Der Gläubiger ist die Person oder Institution, die die Hypothek gewährt hat.
- Die Aushändigung der Dokumente dient der rechtlichen Klärung des Eigentums.