Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1143

§ 1143 – Übergang der Forderung

(1) Ist der Eigentümer nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Gläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. Die für einen Bürgen geltende Vorschrift des § 774 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung. (2) Besteht für die Forderung eine Gesamthypothek, so gilt für diese die Vorschrift des § 1173.

Kurz erklärt

  • Wenn der Eigentümer nicht der persönliche Schuldner ist, erhält er die Forderung, wenn er den Gläubiger bezahlt.
  • Die Regelungen für Bürgen gelten auch für den Eigentümer in diesem Fall.
  • Bei einer Gesamthypothek gelten spezielle Vorschriften.
  • Die Vorschrift des § 774 Abs. 1 wird auf den Eigentümer angewendet.
  • Die Regelungen des § 1173 sind für Gesamthypotheken relevant.