Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1143
§ 1143 – Übergang der Forderung
(1) Ist der Eigentümer nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Gläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. Die für einen Bürgen geltende Vorschrift des § 774 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung. (2) Besteht für die Forderung eine Gesamthypothek, so gilt für diese die Vorschrift des § 1173.
Kurz erklärt
- Wenn der Eigentümer nicht der persönliche Schuldner ist, erhält er die Forderung, wenn er den Gläubiger bezahlt.
- Die Regelungen für Bürgen gelten auch für den Eigentümer in diesem Fall.
- Bei einer Gesamthypothek gelten spezielle Vorschriften.
- Die Vorschrift des § 774 Abs. 1 wird auf den Eigentümer angewendet.
- Die Regelungen des § 1173 sind für Gesamthypotheken relevant.