Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 327q

§ 327q – Vertragsrechtliche Folgen datenschutzrechtlicher Erklärungen des Verbrauchers

(1) Die Ausübung von datenschutzrechtlichen Betroffenenrechten und die Abgabe datenschutzrechtlicher Erklärungen des Verbrauchers nach Vertragsschluss lassen die Wirksamkeit des Vertrags unberührt. (2) Widerruft der Verbraucher eine von ihm erteilte datenschutzrechtliche Einwilligung oder widerspricht er einer weiteren Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten, so kann der Unternehmer einen Vertrag, der ihn zu einer Reihe einzelner Bereitstellungen digitaler Produkte oder zur dauerhaften Bereitstellung eines digitalen Produkts verpflichtet, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm unter Berücksichtigung des weiterhin zulässigen Umfangs der Datenverarbeitung und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum vereinbarten Vertragsende oder bis zum Ablauf einer gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. (3) Ersatzansprüche des Unternehmers gegen den Verbraucher wegen einer durch die Ausübung von Datenschutzrechten oder die Abgabe datenschutzrechtlicher Erklärungen bewirkten Einschränkung der zulässigen Datenverarbeitung sind ausgeschlossen.

Kurz erklärt

  • Die Ausübung von Datenschutzrechten des Verbrauchers beeinflusst nicht die Gültigkeit des Vertrags.
  • Wenn der Verbraucher seine Einwilligung zur Datenverarbeitung widerruft, kann der Unternehmer den Vertrag ohne Kündigungsfrist beenden.
  • Die Kündigung ist möglich, wenn die Fortsetzung des Vertrags für den Unternehmer unzumutbar ist.
  • Bei der Entscheidung über die Kündigung müssen die Interessen beider Seiten abgewogen werden.
  • Der Unternehmer kann keine Ersatzansprüche gegen den Verbraucher wegen Einschränkungen der Datenverarbeitung geltend machen.