Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 425
§ 425 – Wirkung anderer Tatsachen
(1) Andere als die in den §§ 422 bis 424 bezeichneten Tatsachen wirken, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. (2) Dies gilt insbesondere von der Kündigung, dem Verzug, dem Verschulden, von der Unmöglichkeit der Leistung in der Person eines Gesamtschuldners, von der Verjährung, deren Neubeginn, Hemmung und Ablaufhemmung, von der Vereinigung der Forderung mit der Schuld und von dem rechtskräftigen Urteil.
Kurz erklärt
- Tatsachen, die nicht in den §§ 422 bis 424 genannt sind, gelten nur für den Gesamtschuldner, bei dem sie eintreten.
- Dies betrifft insbesondere Kündigungen und Verzögerungen.
- Auch das Verschulden und die Unmöglichkeit der Leistung sind betroffen.
- Die Regelungen zur Verjährung und deren Neubeginn gelten ebenfalls nur für den betroffenen Gesamtschuldner.
- Rechtskräftige Urteile wirken ebenfalls nur für den Gesamtschuldner, bei dem sie eintreten.