Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1953

§ 1953 – Wirkung der Ausschlagung

(1) Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt. (2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt. (3) Das Nachlassgericht soll die Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen ist. Es hat die Einsicht der Erklärung jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

Kurz erklärt

  • Wenn jemand die Erbschaft ausschlägt, wird dies so behandelt, als ob er nie geerbt hätte.
  • Die Erbschaft geht an die Person, die erben würde, wenn der Ausschlagende nicht gelebt hätte.
  • Der Anfall der Erbschaft wird so betrachtet, als wäre er zum Zeitpunkt des Erbfalls erfolgt.
  • Das Nachlassgericht informiert die Person, die die Erbschaft aufgrund der Ausschlagung erhält.
  • Jeder mit rechtlichem Interesse kann Einsicht in die Ausschlagungserklärung nehmen.