Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 167

§ 167 – Erteilung der Vollmacht

(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll. (2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.

Kurz erklärt

  • Eine Vollmacht wird durch eine Erklärung erteilt.
  • Die Erklärung kann gegenüber der bevollmächtigten Person oder einem Dritten erfolgen.
  • Es ist keine spezielle Form für die Erklärung erforderlich.
  • Die Formvorschriften des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts sind nicht relevant.
  • Die Vollmacht kann also formlos erteilt werden.