Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 745
§ 745 – Verwaltung und Benutzung durch Beschluss
(1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen. (2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen. (3) Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann nicht beschlossen oder verlangt werden. Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden.
Kurz erklärt
- Entscheidungen über die Verwaltung und Nutzung des gemeinschaftlichen Gegenstands können mit Stimmenmehrheit getroffen werden, die nach den Anteilen berechnet wird.
- Jeder Teilhaber kann eine angemessene Verwaltung und Nutzung verlangen, wenn keine Vereinbarung oder Mehrheitsbeschluss vorliegt.
- Wesentliche Veränderungen am Gegenstand sind nicht erlaubt.
- Die Rechte eines Teilhabers auf seinen Anteil an den Nutzungen dürfen ohne seine Zustimmung nicht eingeschränkt werden.