Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1273

§ 1273 – Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an Rechten

(1) Gegenstand des Pfandrechts kann auch ein Recht sein. (2) Auf das Pfandrecht an Rechten finden die Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 1274 bis 1296 ein anderes ergibt. Die Anwendung der Vorschriften des § 1208 und des § 1213 Abs. 2 ist ausgeschlossen.

Kurz erklärt

  • Ein Pfandrecht kann auch an Rechten bestehen, nicht nur an Sachen.
  • Die Regeln für Pfandrechte an beweglichen Sachen gelten auch für Pfandrechte an Rechten.
  • Es gibt spezielle Vorschriften (§§ 1274 bis 1296), die abweichen können.
  • Die Vorschriften aus § 1208 und § 1213 Abs. 2 sind nicht anwendbar.
  • Die Regelungen sind darauf ausgelegt, die Behandlung von Rechten im Pfandrecht zu klären.