Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 551

§ 551 – Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten

(1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen. (2) Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Die weiteren Teilzahlungen werden zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig. (3) Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen. (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Kurz erklärt

  • Die Sicherheit, die der Mieter leisten muss, darf höchstens das Dreifache der monatlichen Miete ohne Betriebskosten betragen.
  • Der Mieter kann die Sicherheitsleistung in drei gleichen monatlichen Raten zahlen, beginnend zu Beginn des Mietverhältnisses.
  • Der Vermieter muss die Sicherheitsleistung bei einer Bank anlegen und die Zinsen gehören dem Mieter.
  • Bei Studenten- oder Jugendwohnheimen muss der Vermieter die Sicherheitsleistung nicht verzinsen.
  • Abweichende Vereinbarungen, die zum Nachteil des Mieters sind, sind ungültig.