Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 372

§ 372 – Voraussetzungen

Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten kann der Schuldner bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle für den Gläubiger hinterlegen, wenn der Gläubiger im Verzug der Annahme ist. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund oder infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann.

Kurz erklärt

  • Der Schuldner kann Geld und Wertpapiere bei einer öffentlichen Stelle hinterlegen.
  • Dies ist möglich, wenn der Gläubiger die Annahme verzögert.
  • Es gilt auch, wenn der Schuldner aus anderen Gründen unsicher ist, ob er an den Gläubiger leisten kann.
  • Die Unsicherheit darf nicht auf Fahrlässigkeit des Schuldners beruhen.
  • Die Hinterlegung dient dem Schutz der Interessen des Gläubigers.