Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1938

§ 1938 – Enterbung ohne Erbeinsetzung

Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen.

Kurz erklärt

  • Der Erblasser kann durch ein Testament bestimmte Personen von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen.
  • Dies betrifft Verwandte, Ehegatten und Lebenspartner.
  • Es ist nicht notwendig, einen anderen Erben im Testament zu benennen.
  • Der Ausschluss erfolgt allein durch die Testamentserklärung.
  • Der Erblasser hat die Freiheit, seine Erbfolge nach eigenen Wünschen zu regeln.