Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1938
§ 1938 – Enterbung ohne Erbeinsetzung
Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen.
Kurz erklärt
- Der Erblasser kann durch ein Testament bestimmte Personen von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen.
- Dies betrifft Verwandte, Ehegatten und Lebenspartner.
- Es ist nicht notwendig, einen anderen Erben im Testament zu benennen.
- Der Ausschluss erfolgt allein durch die Testamentserklärung.
- Der Erblasser hat die Freiheit, seine Erbfolge nach eigenen Wünschen zu regeln.