Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1939
§ 1939 – Vermächtnis
Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis).
Kurz erklärt
- Der Erblasser kann ein Testament erstellen.
- Im Testament kann er jemandem einen Vermögensvorteil zusprechen.
- Diese Person wird nicht als Erbe eingesetzt.
- Der Vermögensvorteil wird als Vermächtnis bezeichnet.
- Das Vermächtnis kann verschiedene Formen von Vermögen umfassen.