Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1939

§ 1939 – Vermächtnis

Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis).

Kurz erklärt

  • Der Erblasser kann ein Testament erstellen.
  • Im Testament kann er jemandem einen Vermögensvorteil zusprechen.
  • Diese Person wird nicht als Erbe eingesetzt.
  • Der Vermögensvorteil wird als Vermächtnis bezeichnet.
  • Das Vermächtnis kann verschiedene Formen von Vermögen umfassen.