Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1439

§ 1439 – Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft

Das Gesamtgut haftet nicht für Verbindlichkeiten, die durch den Erwerb einer Erbschaft entstehen, wenn der Ehegatte, der Erbe ist, das Gesamtgut nicht verwaltet und die Erbschaft während der Gütergemeinschaft als Vorbehaltsgut oder als Sondergut erwirbt; das Gleiche gilt beim Erwerb eines Vermächtnisses.

Kurz erklärt

  • Das Gesamtgut haftet nicht für Schulden aus einer Erbschaft.
  • Dies gilt, wenn der erbberechtigte Ehegatte das Gesamtgut nicht verwaltet.
  • Die Erbschaft muss während der Gütergemeinschaft als Vorbehaltsgut oder Sondergut erworben werden.
  • Das gleiche Prinzip gilt auch für den Erwerb eines Vermächtnisses.
  • Der Schutz vor Haftung betrifft nur die spezifischen Bedingungen der Erbschaft und Vermächtnisse.