Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 533

§ 533 – Verzicht auf Widerrufsrecht

Auf das Widerrufsrecht kann erst verzichtet werden, wenn der Undank dem Widerrufsberechtigten bekannt geworden ist.

Kurz erklärt

  • Das Widerrufsrecht kann nicht sofort aufgegeben werden.
  • Ein Verzicht auf das Widerrufsrecht ist erst möglich, wenn der Undank bekannt ist.
  • Der Undank muss demjenigen, der das Widerrufsrecht hat, mitgeteilt werden.
  • Der Verzicht tritt erst nach dieser Bekanntgabe in Kraft.
  • Es gibt eine Bedingung für den Verzicht auf das Widerrufsrecht.