Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 533
§ 533 – Verzicht auf Widerrufsrecht
Auf das Widerrufsrecht kann erst verzichtet werden, wenn der Undank dem Widerrufsberechtigten bekannt geworden ist.
Kurz erklärt
- Das Widerrufsrecht kann nicht sofort aufgegeben werden.
- Ein Verzicht auf das Widerrufsrecht ist erst möglich, wenn der Undank bekannt ist.
- Der Undank muss demjenigen, der das Widerrufsrecht hat, mitgeteilt werden.
- Der Verzicht tritt erst nach dieser Bekanntgabe in Kraft.
- Es gibt eine Bedingung für den Verzicht auf das Widerrufsrecht.