Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1231
§ 1231 – Herausgabe des Pfandes zum Verkauf
Ist der Pfandgläubiger nicht im Alleinbesitz des Pfandes, so kann er nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung die Herausgabe des Pfandes zum Zwecke des Verkaufs fordern. Auf Verlangen des Verpfänders hat anstelle der Herausgabe die Ablieferung an einen gemeinschaftlichen Verwahrer zu erfolgen; der Verwahrer hat sich bei der Ablieferung zu verpflichten, das Pfand zum Verkauf bereitzustellen.
Kurz erklärt
- Der Pfandgläubiger kann das Pfand zum Verkauf anfordern, wenn er nicht allein im Besitz ist.
- Dies ist möglich, nachdem die Verkaufsberechtigung eingetreten ist.
- Der Verpfänder kann verlangen, dass das Pfand an einen gemeinsamen Verwahrer übergeben wird.
- Der Verwahrer muss sich verpflichten, das Pfand zum Verkauf bereitzustellen.
- Die Herausgabe des Pfandes kann also durch Ablieferung an den Verwahrer ersetzt werden.