Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 676c
§ 676c – Haftungsausschluss
Ansprüche nach diesem Kapitel sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das diejenige Partei, die sich auf dieses Ereignis beruft, keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, oder normal normal vom Zahlungsdienstleister auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Ansprüche sind ausgeschlossen, wenn sie auf ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignissen basieren.
- Die Partei, die sich auf das Ereignis beruft, darf keinen Einfluss darauf gehabt haben.
- Die Folgen des Ereignisses müssen trotz Sorgfalt nicht vermeidbar gewesen sein.
- Ansprüche sind auch ausgeschlossen, wenn die Folgen normal durch gesetzliche Verpflichtungen des Zahlungsdienstleisters verursacht wurden.
- Diese Regelung betrifft spezifische Umstände, die nicht vorhersehbar sind.