Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 384

§ 384 – Androhung der Versteigerung

(1) Die Versteigerung ist erst zulässig, nachdem sie dem Gläubiger angedroht worden ist; die Androhung darf unterbleiben, wenn die Sache dem Verderb ausgesetzt und mit dem Aufschub der Versteigerung Gefahr verbunden ist. (2) Der Schuldner hat den Gläubiger von der Versteigerung unverzüglich zu benachrichtigen; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet. (3) Die Androhung und die Benachrichtigung dürfen unterbleiben, wenn sie untunlich sind.

Kurz erklärt

  • Eine Versteigerung darf erst stattfinden, nachdem sie dem Gläubiger angedroht wurde.
  • Die Androhung kann entfallen, wenn die Sache verderblich ist und ein Aufschub gefährlich wäre.
  • Der Schuldner muss den Gläubiger sofort über die Versteigerung informieren.
  • Wenn der Schuldner die Benachrichtigung unterlässt, muss er Schadensersatz leisten.
  • Androhung und Benachrichtigung können entfallen, wenn sie nicht sinnvoll sind.