Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 397

§ 397 – Erlassvertrag, negatives Schuldanerkenntnis

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt. (2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehe.

Kurz erklärt

  • Ein Schuldverhältnis endet, wenn der Gläubiger dem Schuldner die Schuld erlässt.
  • Dies geschieht durch einen Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner.
  • Das Schuldverhältnis erlischt auch, wenn der Gläubiger anerkennt, dass es nicht besteht.
  • Auch hierfür ist ein Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner notwendig.
  • Beide Regelungen betreffen die Beendigung von Schulden.