§ 441 – Minderung
(1) Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung. (2) Sind auf der Seite des Käufers oder auf der Seite des Verkäufers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden. (3) Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. (4) Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Der Käufer kann den Kaufpreis reduzieren, anstatt vom Kaufvertrag zurückzutreten.
- Wenn mehrere Käufer oder Verkäufer beteiligt sind, muss die Minderung einheitlich erklärt werden.
- Die Minderung erfolgt im Verhältnis zwischen dem ursprünglichen Wert der Ware und dem tatsächlichen Wert.
- Die Höhe der Minderung wird gegebenenfalls geschätzt.
- Falls der Käufer mehr bezahlt hat als den reduzierten Preis, muss der Verkäufer den Differenzbetrag zurückerstatten.