Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 442
§ 442 – Kenntnis des Käufers
(1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. (2) Ein im Grundbuch eingetragenes Recht hat der Verkäufer zu beseitigen, auch wenn es der Käufer kennt.
Kurz erklärt
- Käufer kann keine Rechte wegen eines Mangels geltend machen, wenn er den Mangel beim Kauf kennt.
- Bei grober Fahrlässigkeit bleibt der Käufer uninformiert über den Mangel, kann aber Rechte geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel absichtlich verschwiegen hat.
- Eine Garantie des Verkäufers für die Beschaffenheit der Ware ermöglicht dem Käufer ebenfalls, Rechte wegen eines unbekannten Mangels geltend zu machen.
- Verkäufer muss eingetragene Rechte im Grundbuch beseitigen, auch wenn der Käufer darüber informiert ist.
- Käufer hat in bestimmten Fällen Schutzrechte, selbst wenn er Mängel kennt oder grob fahrlässig handelt.