Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 237
§ 237 – Bewegliche Sachen
Mit einer beweglichen Sache kann Sicherheit nur in Höhe von zwei Dritteln des Schätzungswerts geleistet werden. Sachen, deren Verderb zu besorgen oder deren Aufbewahrung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, können zurückgewiesen werden.
Kurz erklärt
- Sicherheit für bewegliche Sachen darf maximal zwei Drittel des Schätzungswerts betragen.
- Sachen, die verderben können, sind von der Sicherheit ausgeschlossen.
- Auch Sachen, deren Aufbewahrung schwierig ist, können zurückgewiesen werden.
- Die Regelung betrifft nur bewegliche Sachen.
- Es gibt Einschränkungen für die Art der Sachen, die als Sicherheit dienen können.