Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 238
§ 238 – Hypotheken, Grund- und Rentenschulden
(1) Eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld ist zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie den in der Rechtsverordnung nach § 240a festgelegten Voraussetzungen entspricht. (2) Eine Forderung, für die eine Sicherungshypothek besteht, ist zur Sicherheitsleistung nicht geeignet.
Kurz erklärt
- Hypothekenforderungen, Grundschulden oder Rentenschulden können nur als Sicherheit genutzt werden, wenn sie bestimmten Anforderungen entsprechen.
- Diese Anforderungen sind in einer Rechtsverordnung nach § 240a festgelegt.
- Eine Forderung mit einer Sicherungshypothek kann nicht als Sicherheit verwendet werden.
- Nur bestimmte Arten von Sicherheiten sind zulässig.
- Es gibt klare Regeln, die beachtet werden müssen.