Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 238

§ 238 – Hypotheken, Grund- und Rentenschulden

(1) Eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld ist zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie den in der Rechtsverordnung nach § 240a festgelegten Voraussetzungen entspricht. (2) Eine Forderung, für die eine Sicherungshypothek besteht, ist zur Sicherheitsleistung nicht geeignet.

Kurz erklärt

  • Hypothekenforderungen, Grundschulden oder Rentenschulden können nur als Sicherheit genutzt werden, wenn sie bestimmten Anforderungen entsprechen.
  • Diese Anforderungen sind in einer Rechtsverordnung nach § 240a festgelegt.
  • Eine Forderung mit einer Sicherungshypothek kann nicht als Sicherheit verwendet werden.
  • Nur bestimmte Arten von Sicherheiten sind zulässig.
  • Es gibt klare Regeln, die beachtet werden müssen.