Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 239
§ 239 – Bürge
(1) Ein Bürge ist tauglich, wenn er ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen besitzt und seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. (2) Die Bürgschaftserklärung muss den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage enthalten.
Kurz erklärt
- Ein Bürge muss über ein angemessenes Vermögen verfügen.
- Der Bürge muss seinen Wohnsitz in Deutschland haben.
- Die Bürgschaftserklärung muss einen Verzicht auf die Einrede der Vorausklage beinhalten.
- Die Höhe des Vermögens muss zur Sicherheit passen.
- Der Bürge muss rechtlich fähig sein, um die Bürgschaft zu übernehmen.