Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 161

§ 161 – Unwirksamkeit von Verfügungen während der Schwebezeit

(1) Hat jemand unter einer aufschiebenden Bedingung über einen Gegenstand verfügt, so ist jede weitere Verfügung, die er während der Schwebezeit über den Gegenstand trifft, im Falle des Eintritts der Bedingung insoweit unwirksam, als sie die von der Bedingung abhängige Wirkung vereiteln oder beeinträchtigen würde. Einer solchen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die während der Schwebezeit im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt. (2) Dasselbe gilt bei einer auflösenden Bedingung von den Verfügungen desjenigen, dessen Recht mit dem Eintritt der Bedingung endigt. (3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Wenn jemand unter einer aufschiebenden Bedingung über einen Gegenstand verfügt, sind spätere Verfügungen während der Schwebezeit unwirksam, wenn sie die Bedingung gefährden.
  • Dies gilt auch für Verfügungen, die durch Zwangsvollstreckung oder Insolvenzverwalter erfolgen.
  • Bei einer auflösenden Bedingung sind Verfügungen desjenigen, dessen Recht mit dem Eintritt der Bedingung endet, ebenfalls unwirksam.
  • Die Regelungen gelten auch für Personen, die Rechte von jemandem ableiten, der nicht berechtigt ist.
  • Ziel ist es, die Wirkung der Bedingung zu schützen und zu verhindern, dass sie beeinträchtigt wird.