§ 705 – Rechtsnatur der Gesellschaft
(1) Die Gesellschaft wird durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags errichtet, in dem sich die Gesellschafter verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern. (2) Die Gesellschaft kann entweder selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (rechtsfähige Gesellschaft), oder sie kann den Gesellschaftern zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander dienen (nicht rechtsfähige Gesellschaft). (3) Ist der Gegenstand der Gesellschaft der Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichem Namen, so wird vermutet, dass die Gesellschaft nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt.
Kurz erklärt
- Die Gesellschaft wird durch einen Gesellschaftsvertrag gegründet, in dem die Gesellschafter einen gemeinsamen Zweck festlegen.
- Die Gesellschaft kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie am Rechtsverkehr teilnehmen soll (rechtsfähige Gesellschaft).
- Alternativ kann die Gesellschaft nur zur Regelung der Beziehungen zwischen den Gesellschaftern dienen (nicht rechtsfähige Gesellschaft).
- Wenn die Gesellschaft ein Unternehmen unter gemeinschaftlichem Namen betreibt, wird angenommen, dass sie am Rechtsverkehr teilnimmt.
- Der gemeinsame Wille der Gesellschafter ist entscheidend für die Art der Gesellschaft und ihre Rechtsfähigkeit.