Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2266
§ 2266 – Gemeinschaftliches Nottestament
Ein gemeinschaftliches Testament kann nach den §§ 2249, 2250 auch dann errichtet werden, wenn die dort vorgesehenen Voraussetzungen nur bei einem der Ehegatten vorliegen.
Kurz erklärt
- Ein gemeinschaftliches Testament kann von Ehegatten erstellt werden.
- Es ist nicht notwendig, dass beide Ehegatten die gleichen Voraussetzungen erfüllen.
- Die Regelungen in den §§ 2249 und 2250 gelten weiterhin.
- Das Testament kann auch dann gültig sein, wenn nur einer der Ehegatten die Voraussetzungen erfüllt.
- Dies ermöglicht Flexibilität bei der Testamentserstellung für Paare.