Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2266

§ 2266 – Gemeinschaftliches Nottestament

Ein gemeinschaftliches Testament kann nach den §§ 2249, 2250 auch dann errichtet werden, wenn die dort vorgesehenen Voraussetzungen nur bei einem der Ehegatten vorliegen.

Kurz erklärt

  • Ein gemeinschaftliches Testament kann von Ehegatten erstellt werden.
  • Es ist nicht notwendig, dass beide Ehegatten die gleichen Voraussetzungen erfüllen.
  • Die Regelungen in den §§ 2249 und 2250 gelten weiterhin.
  • Das Testament kann auch dann gültig sein, wenn nur einer der Ehegatten die Voraussetzungen erfüllt.
  • Dies ermöglicht Flexibilität bei der Testamentserstellung für Paare.