Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 182

§ 182 – Zustimmung

(1) Hängt die Wirksamkeit eines Vertrags oder eines einseitigen Rechtsgeschäfts, das einem anderen gegenüber vorzunehmen ist, von der Zustimmung eines Dritten ab, so kann die Erteilung sowie die Verweigerung der Zustimmung sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden. (2) Die Zustimmung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form. (3) Wird ein einseitiges Rechtsgeschäft, dessen Wirksamkeit von der Zustimmung eines Dritten abhängt, mit Einwilligung des Dritten vorgenommen, so finden die Vorschriften des § 111 Satz 2, 3 entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Die Wirksamkeit eines Vertrags kann von der Zustimmung eines Dritten abhängen.
  • Die Zustimmung kann sowohl dem einen als auch dem anderen Vertragspartner mitgeteilt werden.
  • Es ist keine bestimmte Form für die Zustimmung erforderlich.
  • Wenn ein einseitiges Rechtsgeschäft mit Zustimmung des Dritten durchgeführt wird, gelten bestimmte Vorschriften.
  • Die Regelungen des § 111 Satz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.