Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 181
§ 181 – Insichgeschäft
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
Kurz erklärt
- Ein Vertreter darf im Namen des Vertretenen keine Geschäfte mit sich selbst oder für einen Dritten machen.
- Ausnahmen gelten, wenn eine andere Regelung erlaubt ist.
- Ein Rechtsgeschäft darf nur erfolgen, wenn es ausschließlich zur Erfüllung einer Verpflichtung dient.
- Der Vertreter handelt in der Regel nicht in eigenem Interesse.
- Die Regelung schützt die Interessen des Vertretenen.