Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 180

§ 180 – Einseitiges Rechtsgeschäft

Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig. Hat jedoch derjenige, welchem gegenüber ein solches Rechtsgeschäft vorzunehmen war, die von dem Vertreter behauptete Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht beanstandet oder ist er damit einverstanden gewesen, dass der Vertreter ohne Vertretungsmacht handele, so finden die Vorschriften über Verträge entsprechende Anwendung. Das Gleiche gilt, wenn ein einseitiges Rechtsgeschäft gegenüber einem Vertreter ohne Vertretungsmacht mit dessen Einverständnis vorgenommen wird.

Kurz erklärt

  • Bei einseitigen Rechtsgeschäften darf der Vertreter keine Vertretungsmacht haben.
  • Wenn der Empfänger des Rechtsgeschäfts die fehlende Vertretungsmacht nicht beanstandet, gelten die Vertragsvorschriften.
  • Zustimmung des Empfängers zu einem Handeln ohne Vertretungsmacht führt ebenfalls zu Vertragsanwendung.
  • Dies gilt auch, wenn das Rechtsgeschäft mit Einverständnis des Vertreters ohne Vertretungsmacht erfolgt.
  • Der Empfänger muss die Vertretungsmacht aktiv akzeptieren oder dulden.