Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 751

§ 751 – Ausschluss der Aufhebung und Sondernachfolger

Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die Vereinbarung auch für und gegen die Sondernachfolger. Hat ein Gläubiger die Pfändung des Anteils eines Teilhabers erwirkt, so kann er ohne Rücksicht auf die Vereinbarung die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, sofern der Schuldtitel nicht bloß vorläufig vollstreckbar ist.

Kurz erklärt

  • Teilhaber können die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, auch wenn sie dafür ausgeschlossen sind oder eine Kündigungsfrist festgelegt wurde.
  • Diese Vereinbarung gilt auch für die Nachfolger der Teilhaber.
  • Ein Gläubiger kann die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, wenn er den Anteil eines Teilhabers gepfändet hat.
  • Die Aufhebung kann unabhängig von der Vereinbarung gefordert werden.
  • Dies gilt, solange der Schuldtitel nicht nur vorläufig vollstreckbar ist.