§ 1815 – Umfang der Betreuung
(1) Der Aufgabenkreis eines Betreuers besteht aus einem oder mehreren Aufgabenbereichen. Diese sind vom Betreuungsgericht im Einzelnen anzuordnen. Ein Aufgabenbereich darf nur angeordnet werden, wenn und soweit dessen rechtliche Wahrnehmung durch einen Betreuer erforderlich ist. (2) Folgende Entscheidungen darf der Betreuer nur treffen, wenn sie als Aufgabenbereich vom Betreuungsgericht ausdrücklich angeordnet worden sind: eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung des Betreuten nach § 1831 Absatz 1, normal normal eine freiheitsentziehende Maßnahme im Sinne des § 1831 Absatz 4, unabhängig davon, wo der Betreute sich aufhält, normal normal die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des Betreuten im Ausland, normal normal die Bestimmung des Umgangs des Betreuten, normal normal die Entscheidung über die Telekommunikation des Betreuten einschließlich seiner elektronischen Kommunikation, normal normal die Entscheidung über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post des Betreuten. normal normal normal arabic (3) Einem Betreuer können unter den Voraussetzungen des § 1820 Absatz 3 auch die Aufgabenbereiche der Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten sowie zusätzlich der Geltendmachung von Auskunfts- und Rechenschaftsansprüchen des Betreuten gegenüber Dritten übertragen werden (Kontrollbetreuer).
Kurz erklärt
- Der Aufgabenkreis eines Betreuers umfasst mehrere Aufgabenbereiche, die vom Betreuungsgericht festgelegt werden.
- Ein Aufgabenbereich darf nur angeordnet werden, wenn die rechtliche Vertretung durch einen Betreuer notwendig ist.
- Bestimmte Entscheidungen, wie z.B. Freiheitsentziehung oder Regelungen zur Kommunikation, dürfen nur getroffen werden, wenn sie ausdrücklich vom Betreuungsgericht angeordnet sind.
- Der Betreuer kann auch Aufgaben zur Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber Dritten übernehmen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Es gibt die Möglichkeit, einen Kontrollbetreuer zu ernennen, der die Rechte des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten überwacht.