Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1516

§ 1516 – Zustimmung des anderen Ehegatten

(1) Zur Wirksamkeit der in den §§ 1511 bis 1515 bezeichneten Verfügungen eines Ehegatten ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich. (2) Die Zustimmung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. Die Zustimmungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung. Die Zustimmung ist unwiderruflich. (3) Die Ehegatten können die in den §§ 1511 bis 1515 bezeichneten Verfügungen auch in einem gemeinschaftlichen Testament treffen.

Kurz erklärt

  • Für bestimmte Verfügungen eines Ehegatten ist die Zustimmung des anderen Ehegatten notwendig.
  • Die Zustimmung kann nicht durch einen Vertreter gegeben werden.
  • Die Zustimmung muss notariell beurkundet werden.
  • Die Zustimmung ist unwiderruflich.
  • Ehegatten können diese Verfügungen auch in einem gemeinsamen Testament festlegen.