Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2189
§ 2189 – Anordnung eines Vorrangs
Der Erblasser kann für den Fall, dass die dem Erben oder einem Vermächtnisnehmer auferlegten Vermächtnisse und Auflagen auf Grund der Beschränkung der Haftung des Erben, wegen eines Pflichtteilsanspruchs oder in Gemäßheit der §§ 2187, 2188 gekürzt werden, durch Verfügung von Todes wegen anordnen, dass ein Vermächtnis oder eine Auflage den Vorrang vor den übrigen Beschwerungen haben soll.
Kurz erklärt
- Der Erblasser kann anordnen, dass bestimmte Vermächtnisse oder Auflagen Vorrang haben.
- Dies gilt, wenn die Vermächtnisse oder Auflagen aufgrund von Haftungsbeschränkungen gekürzt werden.
- Auch Pflichtteilsansprüche können zu Kürzungen führen.
- Die Regelung erfolgt durch eine Verfügung von Todes wegen.
- Der Erblasser kann somit die Reihenfolge der Erfüllung festlegen.